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E-Rechnung · Kleine Unternehmen

E-Rechnung für kleine Unternehmen.
Was 2025, 2027 und 2028 gilt.

E-Rechnung für kleine Unternehmen heißt: Empfangen müssen Sie seit 2025, ausstellen ab 2027, wenn Ihr Umsatz 2026 über 800.000 € lag, sonst ab 2028; Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen gar nicht ausstellen. Für den Einstieg reicht meist ein Rechnungsprogramm wie Lexware Office, sevdesk oder WISO MeinBüro, das XRechnung und ZUGFeRD erzeugt und einliest. Testen Sie vorher, ob es eine reine XRechnung ohne PDF lesbar anzeigt und ablegt.

1.1.2025
Empfang ist Pflicht für alle inländischen Unternehmer, auch für Kleinunternehmer (BMF-FAQ Frage 12, Stand März 2026)
1.1.2027
Ausstellen bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG)
1.1.2028
Ausstellen für alle übrigen Unternehmen, Ausnahmen wie Kleinbeträge bis 250 Euro bleiben (§ 14 Abs. 2 UStG, § 33 UStDV)
Pflicht im Überblick

Empfangen schon heute,
ausstellen ab 2027 oder 2028.

Die E-Rechnungspflicht hat zwei Seiten, und kleine Unternehmen trifft sie unterschiedlich. Empfangen müssen alle inländischen Unternehmer seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme für kleine Betriebe. Beim Ausstellen gibt es dagegen Übergangsregeln nach § 27 Abs. 38 UStG: Wer 2026 höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, darf Geschäftskunden noch das ganze Jahr 2027 eine Papier- oder, mit Zustimmung, eine PDF-Rechnung schicken. Eingeführt hat die Pflicht das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Alle IT-Stichtage des kommenden Jahres stehen gesammelt in unserem Kalender der IT-Fristen 2027.

Empfangen (seit 1.1.2025)

  • Gilt für jeden inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer, Freiberufler und Vermieter.
  • Ein E-Mail-Postfach genügt laut BMF, ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig.
  • Wer eine E-Rechnung nicht annehmen kann, hat keinen Anspruch auf eine PDF oder Papierrechnung.
  • Bei ZUGFeRD zählt das eingebettete XML, nicht das PDF-Bild.
  • Das XML wird acht Jahre unverändert aufbewahrt.

Ausstellen (ab 2027 oder 2028)

  • Pflicht nur bei Rechnungen an andere inländische Unternehmer (B2B).
  • Ab 1.1.2027 bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr.
  • Ab 1.1.2028 für alle übrigen, die nicht unter eine Ausnahme fallen.
  • Ausgenommen bleiben Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise und Kleinunternehmer.
  • Privatkunden erhalten weiter jede Rechnungsform.

Quellen: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 8, 11 und 12, Stand März 2026. Gesetzesstand: UStG zuletzt geändert am 29.6.2026, abgerufen am 29.10.2026.

Wer muss wann was

Ihre Lage, Ihre Pflicht.
Acht typische Fälle kleiner Unternehmen.

Maßgeblich für die Stufe 2027 ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Kalenderjahr 2026, nicht der Gewinn und nicht die Zahl der Mitarbeitenden. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 29 UStG sowie Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit. Gehen Sie die Fälle von oben nach unten durch und nehmen Sie den ersten, der auf Sie passt. Wie sich XRechnung und ZUGFeRD unterscheiden, erklärt unser Ratgeber XRechnung vs ZUGFeRD.

Ihre LageEmpfangenAusstellen als E-RechnungGrundlage
Umsatz 2026 über 800.000 Euro✓ seit 1.1.2025Ab 1.1.2027 für Rechnungen an inländische Unternehmen§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
Umsatz 2026 bis 800.000 Euro✓ seit 1.1.2025Ab 1.1.2028, im Jahr 2027 noch Papier oder PDF mit Zustimmung§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
Kleinunternehmer nach § 19 UStG✓ seit 1.1.2025– nie Pflicht, freiwillig jederzeit möglich§ 34a UStDV, BMF-FAQ Frage 4
Freiberufler mit B2B-Kunden✓ seit 1.1.2025Wie die Umsatzstufe oben, Freiberufler sind Unternehmer§ 2 UStG, BMF-FAQ Frage 3
Nur Privatkunden (B2C)✓ seit 1.1.2025, wenn Unternehmer– keine PflichtBMF-FAQ Frage 4
Verein mit Zweckbetrieb oder Verkauf✓ im unternehmerischen BereichWie die Umsatzstufe oben, sofern keine Ausnahme greiftBMF-FAQ Frage 5
Verein nur ideeller Bereich– keine Pflicht– keine PflichtBMF-FAQ Frage 5
Steuerfreie Umsätze, etwa Wohnungsvermietung✓ seit 1.1.2025– keine Pflicht für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG

Quellen: § 14 UStG, § 19 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, § 2 UStG, § 34a UStDV, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026, abgerufen am 29.10.2026. Keine Steuer- oder Rechtsberatung, Einzelfälle klärt die Steuerberatung.

Ausnahmen mit Fundstelle

Wann eine PDF oder Papier
auch nach 2027 reicht.

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnung besteht und beide Seiten Unternehmer im Inland sind. Für viele kleine Betriebe sind deshalb die Ausnahmen wichtiger als die Fristen. Empfangen müssen Sie trotzdem in jedem Fall, denn eine Ausnahme vom Empfang sieht das Gesetz nicht vor.

01 · § 33 UStDV

Kleinbeträge bis 250 Euro

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Die Grenze gilt brutto, also einschließlich Umsatzsteuer.

  • Gilt nicht für Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG
  • Kassenbon oder PDF bleiben zulässig
02 · § 34 UStDV

Fahrausweise

Fahrkarten für die Beförderung von Personen, die als Rechnung gelten, sind ebenfalls dauerhaft ausgenommen. Das betrifft vor allem Ihre Eingangsseite bei Dienstreisen.

  • Bahn, Bus, Nahverkehr
  • Keine Umstellung beim Verkehrsunternehmen nötig
03 · § 19 UStG, § 34a UStDV

Kleinunternehmer

Wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro Gesamtumsatz hat, darf immer eine sonstige Rechnung schicken. Eine E-Rechnung ist freiwillig und braucht keine Zustimmung des Kunden.

  • Hinweis auf § 19 UStG in der Rechnung
  • Wechsel zur Regelbesteuerung beendet die Ausnahme
04 · § 14 Abs. 2 UStG

Privatkunden und steuerfreie Umsätze

An Endverbraucher besteht keine E-Rechnungspflicht. Gleiches gilt für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Wohnungsvermietung oder Heilbehandlungen.

  • Gemischte Rechnungen mit steuerpflichtigem Anteil fallen unter die Pflicht
  • E-Rechnung an Privatkunden nur mit Zustimmung
05 · BMF-FAQ Frage 4 und 5

Nichtunternehmerische Empfänger

Leistungen an juristische Personen, die nicht als Unternehmer handeln, etwa viele Vereine im ideellen Bereich, dürfen weiter als sonstige Rechnung gehen. Für Rechnungen an Behörden gelten eigene Regeln der E-Rechnungsverordnung.

  • Bund: E-Rechnung ab 1.000 Euro nach ERechV
  • Leitweg-ID nur im Geschäft mit Behörden
06 · BMF-FAQ Frage 10

Barkauf ist keine Ausnahme

Wer bar zahlt, bekommt über 250 Euro trotzdem eine E-Rechnung, sobald die Übergangsfrist des Ausstellers endet. Das BMF schlägt vor, vor Ort einen Kassenbeleg auszugeben und ihn später per E-Rechnung zu berichtigen.

  • E-Mail-Adresse des Kunden an der Kasse erfragen
  • Geschäftsessen und Baumarkteinkauf als Beispiele des BMF

Quellen: § 33 UStDV, § 34 UStDV, § 34a UStDV, § 19 UStG, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 4, 4a, 5 und 10, Stand März 2026, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17 und 22. UStDV zuletzt geändert am 19.12.2025, abgerufen am 29.10.2026. Eine beschlossene Änderung der 250-Euro-Grenze oder der 800.000-Euro-Schwelle gibt es zu diesem Stand nicht.

Empfangen in der Praxis

Was „empfangen können“
im Alltag bedeutet.

Für den Empfang verlangt das Gesetz keine besondere Software und keinen bestimmten Übertragungsweg. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der Fassung vom 15. Oktober 2025 müssen inländische Unternehmer aber die technischen Voraussetzungen schaffen, auch wenn sie Kleinunternehmer sind. Damit die Rechnung geprüft, bezahlt und gebucht werden kann, braucht es in der Praxis etwas mehr als ein Postfach.

01 · Postfach

Eine E-Mail-Adresse genügt

Laut BMF reicht ein vorhandenes E-Mail-Postfach, ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht vorgeschrieben. Teilen Sie Lieferanten eine feste Adresse mit, damit Rechnungen nicht in persönlichen Postfächern verschwinden.

  • Zum Beispiel rechnung@ Ihre Domain
  • Weiterleitung an Buchhaltung oder Kanzlei
02 · Lesen

XML lesbar machen

Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Bild. Zum Lesen brauchen Sie einen Viewer, die Buchhaltungssoftware oder den kostenfreien E-Rechnungsviewer im ELSTER-Portal.

03 · Maßgeblich

Das XML zählt

Bei ZUGFeRD sind PDF und XML in einer Datei. Weichen beide voneinander ab, gelten die Daten im XML. Prüfen und buchen Sie deshalb gegen den strukturierten Teil.

  • Abweichungen beim Lieferanten reklamieren
  • PDF nur als Lesehilfe nutzen
04 · Kein Zurück

Kein Anspruch auf PDF

Kann ein Unternehmer keine E-Rechnung empfangen oder lehnt er sie ab, hat er kein Recht auf eine Papier- oder PDF-Rechnung. Der Aussteller hat seine Pflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung nachweisen kann.

  • Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE
  • Vorsteuerabzug hängt an der richtigen Rechnung
05 · Prüfen

Validieren und Bericht sichern

Eine Validierung zeigt Format- und Geschäftsregelfehler. Sie ersetzt nicht Ihre inhaltliche Prüfung, Sie dürfen sich aber auf ihr technisches Ergebnis verlassen und den Prüfbericht als Nachweis aufbewahren.

  • Datei mit Formatfehler gilt als sonstige Rechnung
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 6a und 35a
06 · Weitergabe

An die Kanzlei übergeben

Viele kleine Betriebe lassen die Buchhaltung beim Steuerberater. Dann muss das XML unverändert bei der Kanzlei ankommen, etwa per Upload in deren System. Ein Ausdruck oder ein Bildschirmfoto reicht nicht.

  • Upload des Originals statt Scan
  • Übergabeweg mit der Kanzlei vereinbaren

Quellen: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 8, 9, 12 und 12a, Stand März 2026, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 6a, 35a und Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE, ELSTER, abgerufen am 29.10.2026.

Archivierung

Acht Jahre unverändert.
So bewahren kleine Betriebe richtig auf.

Nach § 14b Abs. 1 UStG bewahren Sie jede ein- und ausgehende Rechnung acht Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom März 2027 dürfen Sie also frühestens Anfang 2036 löschen. Dieselbe Frist gilt für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 3 AO. Wie ein Dokumentenmanagement dabei hilft, erklärt unser Überblick zu DMS Software.

01 · Original

XML im Ursprungszustand

  • Mindestens der strukturierte Teil bleibt unversehrt
  • Ein aus dem XML erzeugtes PDF ersetzt das Original nicht
  • Dateiname und Ablage nachvollziehbar wählen
02 · Ablageort

Nicht jede Ablage ist verboten

  • Umsatzsteuerlich ist eine Ablage außerhalb eines GoBD-Systems allein kein Verstoß
  • Die GoBD verlangen trotzdem Ordnung, Unveränderbarkeit und Datenzugriff
  • Ein Ordner auf dem Laptop ohne Sicherung reicht in der Praxis nicht
03 · Nachweise

Prüfbericht und Bezug

  • Validierungsbericht zur Rechnung legen
  • Beleg und Buchung verknüpfen
  • Bildteil nur bei abweichenden Angaben zusätzlich aufbewahren
04 · Verfahren

Kurz beschreiben, wie Sie arbeiten

  • Eingangskanal, Prüfung, Ablage und Löschfrist notieren
  • Zuständigkeit bei Urlaub und Krankheit regeln
  • Beschreibung mit der Steuerberatung abstimmen

Quellen: § 14b UStG, § 147 AO, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 60 und 61, GoBD-Änderung vom 14.07.2025, BMF-FAQ, Frage 13, abgerufen am 29.10.2026.

Günstige Wege

Vier Wege zur E-Rechnung
für kleine Unternehmen.

Kleine Betriebe brauchen selten eine eigene E-Rechnungsplattform. Meist reicht es, das vorhandene Rechnungsprogramm auf einen Tarif mit XRechnung und ZUGFeRD umzustellen oder die Rechnungen dort zu schreiben, wo ohnehin gebucht wird. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wer heute Ihre Buchhaltung macht und wie viele Rechnungen Sie im Monat schreiben.

01 · Buchhaltungssoftware

Rechnung und Buchung in einem Programm

Für Selbstständige und Kleinbetriebe, die selbst buchen

Cloud-Buchhaltungen wie Lexware Office oder sevdesk schreiben E-Rechnungen, lesen eingehende Dateien und bereiten die Buchung vor. Lexware Office empfängt nach eigenen Angaben in jeder Version und stellt ab Version M aus. Was die Programme sonst leisten, steht in unserem Ratgeber zur Buchhaltungssoftware.

  • Empfang, Rechnung, Beleg und Export an die Kanzlei
  • Prüfen: welcher Tarif ausstellen darf

Lexware Office ab 7,90 € (Empfang), ab 12,90 € (Ausstellen) im Monat netto

02 · Rechnungsprogramm

Nur schreiben, Buchhaltung bleibt beim Berater

Für Betriebe mit wenigen Ausgangsrechnungen

Reine Rechnungstarife decken Angebot, Rechnung und Mahnung ab. sevdesk bietet einen kostenlosen Tarif mit drei E-Rechnungen im Monat, WISO MeinBüro einen Tarif für Rechnungen und Angebote bis 25.000 Euro Umsatz in 365 Tagen.

  • Für Kleinunternehmer und Gründer oft ausreichend
  • Prüfen: Umsatz- und Belegobergrenzen des Tarifs

sevdesk ab 0 €, WISO MeinBüro 10,90 € im Monat im Jahresabo

03 · ERP und Warenwirtschaft

Rechnung direkt aus dem Auftrag

Für Handel, Handwerk und wachsende Betriebe

Wer Lager, Aufträge oder einen Onlineshop hat, erzeugt die E-Rechnung am besten dort, wo der Auftrag entsteht. JTL-Wawi, orgaMAX und weclapp bringen die Funktion nach eigenen Angaben mit. Für Betriebe vor dem Wachstumssprung lohnt ein Blick in unseren Ratgeber ERP für wachsende Unternehmen.

  • Lieferschein, Rechnung und Lager ohne Medienbruch
  • Prüfen: Grenzen bei Artikeln, Nutzern und Aufträgen

JTL Start ab 0 €, weclapp ab 39 € je Nutzer und Monat netto

04 · Steuerberater und DATEV

Über die Kanzlei

Für Mandanten, deren Kanzlei mit DATEV arbeitet

Die DATEV E-Rechnungsplattform empfängt E-Rechnungen per E-Mail, Peppol oder TRAFFIQX, prüft sie gegen EN 16931 und leitet sie an DATEV Unternehmen online weiter. Mehr zur Zusammenarbeit mit Kanzleien steht unter Software für Kanzleien.

  • Empfang kostenfrei, Versand aus DATEV-Programmen kostenfrei
  • Prüfen: Kosten für Rechnungen aus Fremdsoftware

Empfang 0 €, E-Rechnungsschreibung 5 € pro Jahr laut DATEV

Quellen: Anbieter- und Referenzdatenbank von Find-Your-Software, Lexware, Preisliste und Produktbeschreibung E-Rechnung, sevdesk, Preisliste und Funktionsbeschreibung, Buhl, WISO MeinBüro Preisliste, JTL, Preise und Tarife, weclapp, Preisliste, DATEV, Beschreibung der E-Rechnungsplattform, Stand 10/2026, abgerufen am 29.10.2026. Die Einteilung in vier Wege ist eine Einschätzung von Find-Your-Software.

Anbieter im Auszug

Programme für kleine Unternehmen im Auszug.
Sieben Beispiele mit Preis laut Anbieter.

Sieben Lösungen im Auszug, alphabetisch sortiert, ohne Bewertung und ohne Rangfolge. Auswahlprinzip: ein veröffentlichter Einstiegspreis, ein Tarif, der für kleine Unternehmen gedacht ist, und eine dokumentierte Funktion für XRechnung und ZUGFeRD. Weitere Systeme mit Profil finden Sie in unserem Hub zur E-Rechnung Software und über das Matching.

AnbieterTypPreis abAusstellen laut AnbieterEmpfangen laut AnbieterPasst fürProfil
DATEV E-RechnungsplattformDATEV eG, NürnbergPlattformEmpfang 0 €✓ XRechnung, ZUGFeRD über DATEV E-Rechnungsschreibung, 5 € pro Jahr✓ E-Mail, Peppol, TRAFFIQX, Prüfung gegen EN 16931Mandanten von DATEV-Kanzleien
JTL-WawiJTL-Software-GmbH, HückelhovenWarenwirtschaftab 0 € (JTL Start)✓ XRechnung, ZUGFeRD≈ Validator, Eingang über PartnerlösungenOnlinehändler bis 500 Artikel im Start-TarifZum Profil →
Lexware OfficeHaufe-Lexware GmbH & Co. KG, FreiburgBuchhaltungab 7,90 € im Monat netto✓ XRechnung, ZUGFeRD ab Version M (12,90 €)✓ in allen VersionenSelbstständige und Kleinbetriebe, die selbst buchen
orgaMAXdeltra Business Software GmbH & Co. KG, DetmoldAuftrag und Buchhaltung49 € im Monat (Paket AUFTRAG)✓ E-Rechnungen versenden✓ E-Rechnungen empfangenHandwerk und Dienstleister mit AufträgenZum Profil →
sevdesksevDesk GmbH, OffenburgBuchhaltungab 0 € (3 E-Rechnungen im Monat)✓ XRechnung, ZUGFeRD, auch im Tarif Kostenlos✓ Auslesen mit BuchungsvorschlagGründer, Kleinunternehmer, Freiberufler
weclappweclapp GmbH, KitzingenCloud-ERPab 39 € je Nutzer und Monat netto✓ ZUGFeRD (EN 16931), XRechnung✓ Import mit ValidierungKleine Teams mit Vertrieb und AufträgenZum Profil →
WISO MeinBüroBuhl Data Service GmbH, Neunkirchen (Siegerland)Rechnungsprogramm10,90 € im Monat im Jahresabo✓ XRechnung, ZUGFeRD✓ E-Rechnungen empfangen und archivierenKleinstbetriebe bis 25.000 Euro Umsatz im Einstiegstarif

Auszug, Preise laut Preisliste der Anbieter, Stand 10/2026, abgerufen am 29.10.2026, zuzüglich Umsatzsteuer, soweit netto ausgewiesen. Lexware Office Version S empfängt, Version M stellt aus, monatlich kündbar. sevdesk Tarif Kostenlos mit drei Rechnungen im Monat, Tarif Rechnung 11,90 € im Monat, Aktionspreise möglich. WISO MeinBüro Tarif Rechnungen & Angebote, 130,80 € pro Jahr. orgaMAX Paket AUFTRAG, Rabatte je nach Laufzeit. weclapp ERP Starter nur monatlich buchbar. JTL Start mit Supportlevel Community. DATEV: Empfang und Versand aus DATEV-Rechnungsprogrammen kostenfrei, 0,50 € je Rechnung aus Fremdsoftware. Über „Zum Profil“ öffnen Sie das Katalogprofil auf Find-Your-ERP. Angaben laut Anbieter, Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Einschätzungen geben die Meinung von Find-Your-Software wieder. Bewertungen und Schätzungen von Vergleichsportalen nutzen wir nicht.

Kosten kurz

Was die E-Rechnung kleine Betriebe kostet.
Preise laut Anbieter.

Für den reinen Empfang fallen oft keine Lizenzkosten an, weil ein Postfach und ein kostenloser Viewer reichen. Kosten entstehen mit dem Ausstellen, mit der Verarbeitung im Programm und mit der eigenen Zeit für Stammdaten und Tests. Ein Rechenbeispiel von Find-Your-Software für einen Handwerksbetrieb mit 400.000 Euro Umsatz, rund 40 Ausgangsrechnungen im Monat und Buchhaltung beim Steuerberater: Mit Lexware Office M kostet die Software 12 mal 12,90 Euro, also 154,80 Euro netto im Jahr, mit sevdesk Rechnung 142,80 Euro. Der Einstiegstarif von WISO MeinBüro passt wegen der Umsatzgrenze von 25.000 Euro hier nicht. Annahmen: Listenpreise ohne Aktion, monatliche Zahlung, keine Zusatzmodule.

AusgangslageBeispiele im AuszugPreis laut AnbieterIm Angebot klären
Nur empfangenKleinunternehmer, B2CELSTER-Viewer, DATEV E-Rechnungsplattform0 €Wie kommt das XML zur Kanzlei?
Wenige Rechnungenbis 3 im Monatsevdesk Kostenlos0 €Was passiert ab der vierten Rechnung?
Rechnungen schreibenKleinbetriebWISO MeinBüro, sevdesk, Lexware Office M10,90 € bis 12,90 € im MonatUmsatzgrenze, Laufzeit, Aktionspreis
Aufträge und LagerHandel, HandwerkJTL-Wawi, orgaMAX, weclapp0 € bis 49 € im Monat, weclapp 39 € je NutzerArtikelgrenze, Nutzerzahl, Zusatzmodule

Quellen: Lexware, sevdesk, Buhl, JTL, orgaMAX, weclapp und DATEV, jeweils Preisliste, Stand 10/2026, abgerufen am 29.10.2026. Angaben laut Anbieter, ohne Gewähr. Verbindlich ist nur das Angebot des Anbieters.

Schritt für Schritt

In 6 Schritten zur E-Rechnung
im kleinen Betrieb.

Die Schritte passen zu Betrieben ohne eigene IT-Abteilung. Beginnen Sie mit dem Empfang, weil er schon Pflicht ist, und stellen Sie das Ausstellen vor Ihrem Stichtag um. Kriterien für die Programmauswahl halten Sie in unserer Lastenheft-Vorlage fest.

01

Stichtag bestimmen

Ermitteln Sie den Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG. Über 800.000 Euro gilt der 1. Januar 2027, sonst der 1. Januar 2028. Kleinunternehmer prüfen, ob sie 2027 die Grenze von 25.000 Euro überschreiten.

02

Rechnungen sortieren

Teilen Sie Ihre Ausgangsrechnungen in Geschäftskunden, Privatkunden, Kleinbeträge bis 250 Euro und steuerfreie Umsätze. Nur Rechnungen an inländische Unternehmen über 250 Euro müssen umgestellt werden.

03

Empfang einrichten

Legen Sie eine feste Rechnungsadresse fest, teilen Sie sie Lieferanten mit und regeln Sie, wie das XML lesbar wird und unverändert zur Buchhaltung oder Kanzlei kommt.

04

Programm wählen

Fragen Sie Ihre Kanzlei, womit sie arbeitet, und prüfen Sie, ob Ihr heutiges Programm XRechnung und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 erzeugt. Reicht der Tarif nicht, vergleichen Sie zwei bis drei Programme in einer Demo.

05

Stammdaten pflegen

Hinterlegen Sie Steuernummer oder USt-IdNr., Bankverbindung, Leistungszeitraum und bei Kunden die E-Mail-Adresse für Rechnungen. Fehlende Pflichtfelder führen zu Geschäftsregelfehlern.

06

Umstellen und ablegen

Stellen Sie Geschäftskunden vor Ihrem Stichtag um, sichern Sie XML und Prüfbericht acht Jahre und beschreiben Sie den Ablauf kurz für die Betriebsprüfung.

Grundlage: § 27 Abs. 38 UStG, § 19 UStG, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 6b und Anwendungsregel mit Verweis auf Rn. 62 bis 65 des Schreibens vom 15.10.2024, abgerufen am 29.10.2026. Ablauf nach der Methodik von Find-Your-Software.

Checkliste

Bereit für die E-Rechnung?
16 Punkte zum Abhaken.

Gehen Sie die Punkte vor Ihrem Stichtag mit der Person durch, die Rechnungen schreibt, und mit Ihrer Steuerberatung. Weitere Kriterien für jede Softwareauswahl enthält unsere Software-Auswahl-Checkliste.

01 · Pflicht

Betroffenheit geklärt

  • Gesamtumsatz 2026 ermittelt
  • Stichtag 2027 oder 2028 notiert
  • Kleinunternehmer-Status für 2027 geprüft
  • Anteil B2B, B2C und Kleinbeträge bekannt
02 · Empfang

Eingang läuft

  • Feste Rechnungsadresse an Lieferanten gemeldet
  • Viewer oder Programm zeigt XRechnung lesbar an
  • XML geht unverändert an Buchhaltung oder Kanzlei
  • Vertretung bei Urlaub geregelt
03 · Ausgang

Ausstellen getestet

  • Programm erzeugt XRechnung und ZUGFeRD
  • Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG im XML
  • E-Mail-Adressen der Geschäftskunden hinterlegt
  • Gutschrift und Korrektur als E-Rechnung möglich
04 · Archiv

Aufbewahrung gesichert

  • XML acht Jahre unverändert abgelegt
  • Prüfbericht zur Rechnung gespeichert
  • Datensicherung außerhalb des Laptops
  • Ablauf kurz schriftlich beschrieben

Grundlage: § 14 UStG, § 14b UStG, BMF-FAQ, Fragen 7a, 7b und 13, Stand März 2026, abgerufen am 29.10.2026.

Selection Portal

Auswahl mit Werkzeug.
Wenn ein neues Programm fällig ist.

Find-Your-Software ist ein Werkzeug für die Softwareauswahl: Es sammelt Anforderungen, erzeugt eine begründete Shortlist, unterstützt Demos und Verträge und dokumentiert alles nachvollziehbar. Das hilft, wenn die E-Rechnung den Anstoß gibt, Rechnungsprogramm, Buchhaltung oder Warenwirtschaft zu wechseln.

Matching

Shortlist aus Ihren Anforderungen

  • Erste Shortlist im Matching starten
  • Begründung je Vorschlag
Anforderungen

Kriterien sammeln und gewichten

Systemlandschaft

Schnittstellen sichtbar machen

  • Shop, Rechnungsprogramm und Kanzleisoftware in der IT-Systemlandschaft
  • Direkter Kontakt zu Anbietern im Portal
Vertrag

Laufzeit und Preis prüfen

FAQ

Häufige Fragen
direkt beantwortet.

Ab wann müssen kleine Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Kleine Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 müssen ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen an andere inländische Unternehmen ausstellen. Im Jahr 2027 dürfen sie noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Kunden, PDF-Rechnungen schicken. Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Umsatz hatte, muss schon ab dem 1. Januar 2027 umstellen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft ausgenommen. Die Regeln stehen in § 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 38 UStG, Stand Oktober 2026.

Gilt die E-Rechnung Pflicht 2027 auch für mich?

Die E-Rechnungspflicht ab 2027 gilt nur, wenn Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2026 über 800.000 Euro lag und Sie Rechnungen an andere inländische Unternehmen schreiben. Liegt Ihr Umsatz darunter, beginnt Ihre Pflicht erst am 1. Januar 2028. Unabhängig vom Umsatz müssen Sie schon seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Rechnungen an Privatkunden, Kleinbeträge bis 250 Euro und viele steuerfreie Umsätze sind auch 2027 nicht betroffen. Grundlage ist § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG.

Muss ich als kleines Unternehmen E-Rechnungen schon empfangen können?

Ja, seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, unabhängig von Größe und Umsatz. Eine Übergangsfrist oder Ausnahme für den Empfang gibt es nicht, auch nicht für Kleinunternehmer, Freiberufler oder Vermieter. Laut BMF reicht dafür ein vorhandenes E-Mail-Postfach. Damit Sie die Rechnung prüfen können, brauchen Sie zusätzlich einen Viewer, etwa den kostenfreien E-Rechnungsviewer im ELSTER-Portal, oder ein Buchhaltungsprogramm, das das XML lesbar anzeigt. Wer eine E-Rechnung nicht annimmt, hat keinen Anspruch auf eine PDF als Ersatz.

Was gilt für Kleinunternehmer nach § 19 UStG?

Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro Gesamtumsatz hat. Nach § 34a UStDV dürfen ihre Rechnungen immer als Papier oder, mit Zustimmung, als PDF gehen. Eine E-Rechnung ist freiwillig und braucht keine Zustimmung des Kunden. Wer die Grenze überschreitet oder zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab dann wie jedes andere Unternehmen zur E-Rechnung verpflichtet.

Wie berechne ich die Grenze von 800.000 Euro?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr, für die Stufe 2027 also im Kalenderjahr 2026. Er wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet und umfasst die steuerbaren Umsätze ohne Umsatzsteuer. Bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG, und Verkäufe von Anlagevermögen bleiben außen vor. Gewinn, Mitarbeiterzahl oder Bilanzsumme spielen keine Rolle. Wer knapp an der Grenze liegt, lässt den Wert am besten von der Steuerberatung bestätigen.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?

Ja, für die gesetzliche Empfangspflicht reicht laut BMF ein E-Mail-Postfach, ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig. Das steht in Frage 8 der BMF-FAQ und in Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE. In der Praxis brauchen Sie aber mehr: Die XML-Datei muss lesbar werden, geprüft, bezahlt und unverändert acht Jahre aufbewahrt werden. Ein Ausdruck ersetzt das Original nicht. Kleine Betriebe lösen das meist mit dem Buchhaltungsprogramm oder über die Kanzlei.

Müssen Vereine E-Rechnungen ausstellen?

Vereine müssen E-Rechnungen nur im unternehmerischen Bereich empfangen und ausstellen, etwa beim Vereinsheim mit Gastronomie, bei Sponsoring oder beim Verkauf von Waren. Dort gelten dieselben Fristen und Ausnahmen wie für andere Unternehmen, also auch die Umsatzgrenze von 800.000 Euro und die Kleinunternehmerregel. Im ideellen, nichtunternehmerischen Bereich muss ein Verein weder empfangen noch ausstellen. Lieferanten dürfen ihm dafür weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schicken. So steht es in Frage 5 der BMF-FAQ.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Freiberufler?

Ja, Freiberufler sind umsatzsteuerlich Unternehmer und fallen unter dieselben Regeln. Ärzte, Anwälte, Architekten, Berater oder Designer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie E-Rechnungen ab 2027 oder 2028, wenn sie Leistungen an andere inländische Unternehmen abrechnen und nicht Kleinunternehmer sind. Für steuerfreie Heilbehandlungen und Rechnungen an Privatpatienten besteht keine Pflicht. Das BMF nennt Freiberufler ausdrücklich in Frage 3 seiner FAQ zur E-Rechnung. Maßgeblich für den Stichtag ist auch hier der Gesamtumsatz des Vorjahres.

Brauche ich E-Rechnungen bei Privatkunden?

Nein, Rechnungen an Privatkunden fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht. Die Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG. An Endverbraucher dürfen Sie weiter Papier, Kassenbon oder PDF ausgeben. Eine E-Rechnung an Privatkunden ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Wer gemischte Kundschaft hat, etwa ein Handwerksbetrieb mit Privat- und Firmenkunden, muss nur den Geschäftskundenteil umstellen. Ihr Programm sollte beide Rechnungsarten parallel beherrschen.

Was gilt für Kleinbetragsrechnungen und Barkäufe?

Rechnungen bis 250 Euro brutto dürfen nach § 33 UStDV immer als Papier oder PDF gehen, auch nach 2027. Über 250 Euro gibt es keine Ausnahme für Barzahlung. Das BMF nennt Geschäftsessen und Baumarkteinkäufe als Beispiele, bei denen ein Unternehmer als Kunde eine E-Rechnung bekommen muss, sobald der Verkäufer keine Übergangsregel mehr nutzen kann. Praktisch ist ein Kassenbeleg vor Ort, der später durch eine E-Rechnung an die E-Mail-Adresse des Kunden berichtigt wird. Das steht in Frage 10 der BMF-FAQ.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

E-Rechnungen werden nach § 14b Abs. 1 UStG acht Jahre aufbewahrt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Aufzubewahren ist mindestens das XML in seiner ursprünglichen, unveränderten Form. Ein daraus erzeugtes PDF genügt nicht. Umsatzsteuerlich ist eine Ablage außerhalb eines GoBD-konformen Systems allein kein Verstoß, die GoBD verlangen aber Ordnung, Unveränderbarkeit und Datenzugriff. Legen Sie den Prüfbericht der Validierung zur Rechnung, das empfiehlt das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 in Rn. 35a.

Was kostet die E-Rechnung für ein kleines Unternehmen?

Für den Empfang fallen oft keine Lizenzkosten an: Ein Postfach und ein kostenloser Viewer reichen, die DATEV E-Rechnungsplattform empfängt kostenfrei. Zum Ausstellen nennen die Anbieter im Oktober 2026 zum Beispiel sevdesk ab 0 Euro für drei E-Rechnungen im Monat, WISO MeinBüro 10,90 Euro im Monat im Jahresabo und Lexware Office ab Version M 12,90 Euro im Monat netto. Hinzu kommt eigene Zeit für Stammdaten und Tests. Verbindlich ist nur das Angebot des Anbieters.

Kann mein Steuerberater die E-Rechnung für mich übernehmen?

Teilweise. Viele Kanzleien arbeiten mit DATEV, und über die DATEV E-Rechnungsplattform können Mandanten E-Rechnungen kostenfrei empfangen und aus DATEV-Rechnungsprogrammen kostenfrei versenden. Die Pflicht bleibt aber bei Ihnen: Sie müssen empfangen können, die Rechnung inhaltlich prüfen und das XML acht Jahre aufbewahren. Klären Sie mit der Kanzlei, wie Eingangsrechnungen unverändert zu ihr gelangen und mit welchem Programm Sie Ausgangsrechnungen schreiben. Rechnungen aus Fremdsoftware kosten über DATEV laut Preisangabe 0,50 Euro je Stück, Stand Oktober 2026.

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