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E-Rechnung Software · Ausstellungspflicht 2027

E-Rechnung 2027.
Wer ab Januar ausstellen muss und wie Sie umstellen.

E-Rechnung 2027 heißt: Ab dem 1. Januar 2027 stellen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 Rechnungen an inländische Geschäftskunden als E-Rechnung aus, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Zulässig sind XRechnung, ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL und mit Zustimmung bis Ende 2027 bestehende EDI-Verfahren. Schicken Sie noch im Dezember je eine Testrechnung an Ihre fünf größten Kunden und lassen Sie sich bestätigen, dass deren System sie einliest.

1.1.2027
Ausstellungspflicht bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG)
31.12.2027
Bis dahin reichen bei Bruttopreisen im XML die Summen je Steuersatz (BMF, 15.10.2026)
1.1.2028
Ende aller Übergangsregeln, auch für EDI und kleinere Unternehmen
Was sich ändert

Ab Januar zählt der Umsatz 2026.
Was der Stichtag für Ihren Rechnungsausgang heißt.

Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025. Am 1. Januar 2027 beginnt die zweite Stufe: Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, darf an inländische Geschäftskunden keine Papier- oder PDF-Rechnung mehr schicken. Für alle anderen gilt das ab dem 1. Januar 2028. Die Fristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG und sind am 3. November 2026 unverändert. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert, die Stufe 2027 um ein Jahr zu verschieben. Beschlossen ist das nicht. Software, Lösungswege und Anbieter im Auszug finden Sie in unserem Ratgeber E-Rechnung Software.

Bis 31.12.2026

  • Papierrechnungen an Geschäftskunden sind immer zulässig
  • Eine PDF per E-Mail geht, wenn der Kunde zustimmt
  • EDI-Verfahren ohne Format nach EN 16931 laufen mit Zustimmung weiter
  • Eine E-Rechnung dürfen Sie freiwillig schicken, ohne Zustimmung des Kunden

Ab 1.1.2027 bei mehr als 800.000 Euro

  • Rechnungen an inländische Unternehmen entstehen als XRechnung oder ZUGFeRD
  • Eine PDF ist dann keine ordnungsgemäße Rechnung mehr
  • EDI ohne Format nach EN 16931 nur noch mit Zustimmung und nur bis 31.12.2027
  • Alle Pflichtangaben stehen im XML, ein Verweis auf eine Anlage reicht nicht
  • Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise und Privatkunden bleiben ausgenommen

Quellen: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 7a, 11 und 12c, Stand Oktober 2026, ZDH zur Verschiebung, abgerufen am 03.11.2026.

Entscheidungsweg

Muss ich ab 01.01.2027 ausstellen?
Fünf Fragen bis zur Antwort.

Gehen Sie die fünf Stationen der Reihe nach durch. Lautet eine Antwort Nein, endet die Pflicht für diesen Rechnungsfall dort. Prüfen Sie nach Rechnungsfall, nicht nach Kunde: Derselbe Kunde kann eine E-Rechnung und einen Kleinbetragsbeleg bekommen.

  1. 1

    Geht die Rechnung an ein Unternehmen im Inland?

    Die Pflicht gilt nur, wenn Sie und Ihr Kunde in Deutschland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Privatkunden und Kunden im Ausland fallen nicht darunter.

    ✓PrüfpunktKundenstamm nach Geschäftskunden im Inland, Privatkunden und Ausland getrennt.
  2. 2

    Ist der Umsatz steuerpflichtig?

    Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, etwa Wohnungsvermietung oder Heilbehandlungen, gilt keine E-Rechnungspflicht. Enthält eine Rechnung auch steuerpflichtige Teile, gilt sie trotzdem.

    ✓PrüfpunktSteuerfreie Erlösarten sind im ERP gekennzeichnet.
  3. 3

    Sind Sie regelbesteuert?

    Kleinunternehmer nach § 19 UStG mit höchstens 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr dürfen immer Papier oder PDF schicken (§ 34a UStDV).

    ✓PrüfpunktSteuerstatus mit der Steuerberatung bestätigt.
  4. 4

    Liegt der Betrag über 250 Euro?

    Rechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise dürfen dauerhaft als sonstige Rechnung gehen (§§ 33 und 34 UStDV). Barzahlung ist keine Ausnahme.

    ✓PrüfpunktKasse und Faktura kennen die 250-Euro-Grenze.
  5. 5

    Lag Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro?

    Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Kalenderjahr 2026, nach vereinnahmten Entgelten und ohne Umsatzsteuer. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Anlagenverkäufe zählen nicht mit.

    ✓PrüfpunktUmsatz 2026 hochgerechnet und nach Jahresende bestätigt.
Alle fünf Fragen mit Ja beantwortet?
Ja

Pflicht ab 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2027 stellen Sie diese Rechnungen als E-Rechnung aus. EDI-Verfahren dürfen mit Zustimmung bis 31.12.2027 weiterlaufen. Die Schritte stehen im Umstellungsplan.

Nein

Pflicht später oder gar nicht

Endet der Weg erst bei Station 5, beginnt Ihre Pflicht am 1. Januar 2028. Endet er früher, gilt für diesen Fall keine Pflicht. Empfangen müssen Sie trotzdem, mehr im Ratgeber E-Rechnung für kleine Unternehmen.

Quellen: § 14 UStG, § 19 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, § 33 UStDV, § 34 UStDV, § 34a UStDV, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 4 und 10, Stand Oktober 2026, abgerufen am 03.11.2026. Ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Rechnungsfälle

Elf Rechnungsfälle im Check.
Wann E-Rechnung, wann Papier oder PDF?

Im Rechnungsausgang zählt jeder Fall einzeln. Die mittlere Spalte gilt ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026, ab dem 1. Januar 2028 für alle. Die rechte Spalte gilt 2027 für die übrigen. Hinterlegen Sie die Regeln im ERP je Kunde und Belegart.

RechnungsfallUmsatz 2026 über 800.000 Euro, ab 1.1.2027Umsatz 2026 bis 800.000 Euro, im Jahr 2027Grundlage
Rechnung an inländischen Geschäftskundensteuerpflichtige Lieferung oder Leistung✓ E-RechnungPapier oder PDF mit Zustimmung§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 38 UStG
Gutschrift durch den KundenAbrechnung im Gutschriftverfahren✓ E-Rechnung, die Pflicht gilt auch für Gutschriften≈ mit dem Kunden und der Steuerberatung klärenBMF 15.10.2025, Rn. 17
Sonderfälle mit voller Pflicht§ 13b UStG, Kunde ist Kleinunternehmer oder Vermieter, teils steuerfreie Leistung✓ E-RechnungPapier oder PDF mit ZustimmungBMF 15.10.2025, Rn. 17
Anzahlungsrechnung vor dem StichtagLeistung und Zahlung danachkeine E-Rechnung, wenn vor dem 1.1.2027 erteiltkeine E-Rechnung, wenn vor dem 1.1.2028 erteiltBMF 15.10.2026, Rn. 2
Endrechnung nach AnzahlungenAbzug der Teilentgelte≈ E-Rechnung, Abzug bis 30.06.2030 über BT-113 und BT-22 oder AnhangPapier oder PDF mit ZustimmungBMF 15.10.2026, Rn. 3 und 4
Rechnung auf Bruttopreisbasisetwa bei Preisbindung≈ E-Rechnung, bis 31.12.2027 Summen je Steuersatz plus AnlagePapier oder PDF mit ZustimmungBMF 15.10.2026, Rn. 19
Leistung im Dezember 2026, Rechnung im Januar 2027Jahreswechsel✓ E-Rechnung, die Regel für 2026 deckt nur Rechnungen bis 31.12.2026≈ mit der Steuerberatung klären§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG
Kleinbetrag bis 250 Euro brutto oder Fahrausweisauch Kassenbelegsonstige Rechnung erlaubt, E-Rechnung ohne Zustimmung möglichsonstige Rechnung erlaubt§§ 33 und 34 UStDV
Privatkunde oder steuerfreier UmsatzB2C, § 4 Nr. 8 bis 29 UStGkeine Pflicht, E-Rechnung an Privatkunden nur mit Zustimmungkeine Pflicht§ 14 Abs. 2 UStG, BMF-FAQ, Frage 4
Kunde ohne Sitz im InlandEU-Ausland oder Drittlandkeine Pflicht, Papier oder elektronisch mit Zustimmungkeine PflichtUStAE 14.1 Abs. 6, BMF 15.10.2025
Behörde ohne unternehmerische TätigkeitBund, Länder, Kommunen≈ keine Pflicht nach UStG, aber E-Rechnungsverordnung, beim Bund ab 1.000 Euro≈ wie linksBMF-FAQ, Frage 4a

Quellen: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, BMF-Schreiben vom 15.10.2026, BMF-FAQ zur E-Rechnung, abgerufen am 03.11.2026. Ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Zulässige Formate

XRechnung, ZUGFeRD oder EDI.
Was Sie ab 2027 ausstellen dürfen.

Eine E-Rechnung entspricht der europäischen Norm EN 16931, oder ein mit dem Kunden vereinbartes Format lässt alle Angaben richtig und vollständig in diese Norm übertragen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG). Eine PDF ohne XML, ein Scan oder eine Word-Datei bleiben sonstige Rechnungen. Profile und Wahl je Kunde erklärt unser Ratgeber XRechnung vs ZUGFeRD.

XRechnung

Reines XML, Pflicht beim Bund

  • Deutsche Ausprägung der EN 16931, gepflegt von der KoSIT
  • Version 3.0 gilt bis mindestens 31.07.2027, Version 4.0 ist für das Frühjahr 2027 angekündigt
  • Lesbar nur mit einem Viewer, etwa im ELSTER-Portal
ZUGFeRD

PDF mit eingebettetem XML

  • Zulässig ab Version 2.0.1 in den Profilen BASIC, EN 16931, EXTENDED und XRECHNUNG
  • MINIMUM und BASIC-WL sind keine E-Rechnung
  • Steuerlich zählt das XML, nicht das PDF-Bild
  • Aktuell ist Version 2.5.2 vom 04.08.2026, mehr in unserem Ratgeber ZUGFeRD
EDI

Bestehende Verfahren mit Handelspartnern

  • EDI mit verlustfreier Übertragung in die EN 16931 gilt dauerhaft als E-Rechnung
  • Mit dem EDI-Dienstleister klären, ob EANCOM- oder VDA-Nachrichten in XRechnung oder ZUGFeRD übersetzt werden
  • Den Übermittlungsweg schreibt das Gesetz nicht vor, Peppol ist im Inland keine Pflicht

Quellen: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 6, 7 und 8, KoSIT, XRechnung Versionen, FeRD, ZUGFeRD, abgerufen am 03.11.2026.

PDF und Vorsteuer

Was mit PDF-Rechnungen ab 2027 passiert.
Und warum Ihre Kunden nachfragen.

Eine PDF-Rechnung ist umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung. Ab Ihrem Stichtag ist sie keine ordnungsgemäße Rechnung mehr, und das Risiko trägt zuerst Ihr Kunde beim Vorsteuerabzug. Rechnen Sie damit, dass Kunden ab Januar PDF-Rechnungen zurückweisen und eine E-Rechnung anfordern.

01 · BMF-FAQ, Frage 12b

Keine ordnungsgemäße Rechnung

Stellen Sie trotz Pflicht eine PDF oder Papierrechnung aus, berechtigt sie dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug.

  • Gilt für Papier und PDF gleichermaßen
02 · BMF-FAQ, Frage 12b

Berichtigung wirkt zurück

Sie können die sonstige Rechnung berichtigen, indem Sie nachträglich eine E-Rechnung ausstellen, die sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Dann wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt der ersten Rechnung zurück.

  • Rechnungstyp für Berichtigungen verwenden
03 · BMF-FAQ, Frage 12b

Objektivnachweis als Ausweg

Ohne Berichtigung kann die Finanzverwaltung die Angaben unter strengem Maßstab als Objektivnachweis werten, wenn sie alles zur Prüfung des Vorsteuerabzugs hat.

  • Ein Ausweg im Einzelfall, kein Verfahren für den Alltag
04 · BMF-FAQ, Frage 12b

Vertrauensschutz beim Kunden

Konnte Ihr Kunde annehmen, dass Sie die Übergangsregel nutzen dürfen, wird sein Vorsteuerabzug nicht allein wegen des Formats beanstandet. Bekannte Größe, Vorjahresumsatz mit Ihnen und Konzernverbindungen muss er dabei berücksichtigen.

  • Kunden fragen deshalb nach Ihrem Umsatz 2026
05 · § 26a UStG, BMF 15.10.2026, Rn. 28

Kein Bußgeld, aber ein Anspruch

Eine sonstige Rechnung statt der Pflicht-E-Rechnung ist keine Ordnungswidrigkeit. Der Kunde hat aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine E-Rechnung.

  • Zahlungen können sich bis zur richtigen Rechnung verzögern
06 · BMF 15.10.2025, Rn. 6a, BMF 15.10.2026, Rn. 22 f.

Formatfehler und Geschäftsregelfehler

Eine Datei mit Formatfehler ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Verletzt sie nur eine Geschäftsregel, bleibt sie umsatzsteuerlich eine E-Rechnung und ist ordnungsgemäß, wenn die Pflichtangaben richtig und vollständig sind.

  • Vor dem Versand validieren, wie das BMF empfiehlt

Quellen: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 7, 12b und 12c, Stand Oktober 2026, § 26a UStG, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, BMF-Schreiben vom 15.10.2026, abgerufen am 03.11.2026.

BMF-Schreiben vom 15.10.2026

Sechs Erleichterungen für Aussteller.
Mit Frist und Randnummer.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 klärt Fälle, an denen die Umstellung in der Praxis hängt. Eine bis 31.12.2026 ausgestellte E-Rechnung, die nur die Schreiben von 2024 und 2025 erfüllt, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, auch nicht beim Vorsteuerabzug.

01 · Rn. 2

Anzahlungen vor dem Stichtag

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die Sie vor Ihrem Pflichtbeginn erteilen, müssen keine E-Rechnung sein, auch wenn Leistung und Zahlung danach liegen.

  • Laufende Projekte nicht rückwirkend umstellen
02 · Rn. 3 und 4

Endrechnung bis 30.06.2030

In der Endrechnung dürfen Sie die vereinnahmten Teilentgelte als Summe im Feld BT-113 abziehen und die Einzelheiten im Freitextfeld BT-22 nennen. Alternativ steht der Abzug in einem eingebetteten Anhang, auf den das XML hinweist.

  • Gilt bis 30.06.2030
03 · Rn. 19

Bruttopreise bis 31.12.2027

Für XRechnung und ZUGFeRD gibt es noch kein Format auf Bruttopreisbasis. Bis 31.12.2027 genügen im XML die Summen je Steuersatz mit Steuerbetrag, wenn die Einzelpositionen in einer menschenlesbaren Anlage stehen.

  • Typisch bei Preisbindung, etwa bei Büchern
04 · Rn. 20 und 21

Korrekturen

Gilt die E-Rechnungspflicht, ist auch die Berichtigung eine E-Rechnung mit dem Rechnungstyp für Berichtigungen. Weil die Codes für ersetzende und kumulierende Berichtigung noch nicht festgelegt sind, ist derzeit jede taugliche Art zulässig.

  • Aus Original und Korrektur muss sich das Ergebnis klar ergeben
05 · Rn. 10 bis 16

Leistung, Bau und Rabatte

Die Leistungsbeschreibung im XML muss Art, Umfang und Steuersatz eindeutig prüfbar machen. Bei Bauleistungen genügen Gewerke mit Summen, wenn das Leistungsverzeichnis als lesbare Anlage beiliegt. Auf schriftliche Rabatt- und Bonusvereinbarungen dürfen Sie allgemein hinweisen.

  • Stundennachweise dürfen in den Anhang
06 · Rn. 5, 6 und 27

Massengeschäft und Bescheide

Wussten Sie nicht und konnten Sie nicht erkennen, dass ein Kunde Unternehmer ist, wird der Formatverstoß nicht beanstandet. Im Massengeschäft genügt die Klärung bei Vertragsbeginn oder Vertragsänderung. Gebühren- und Beitragsbescheide dürfen bis 30.06.2030 als sonstige Rechnung kommen.

  • Kundenstatus im Vertrag abfragen

Quellen: BMF-Schreiben vom 15.10.2026, GZ III C 5 S 7287-a/00019/021/017, BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 51a, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Frage 7b, abgerufen am 03.11.2026.

Archivierung

Ausgangsrechnungen acht Jahre aufbewahren.
Das XML ist das Original.

Auch im Rechnungsausgang bewahren Sie ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung acht Jahre auf, die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 UStG). Bei der E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen. Ein PDF, das später aus dem XML erzeugt wird, ersetzt ihn nicht.

Original

Die versendete Datei sichern

  • Genau die Datei ablegen, die der Kunde bekommen hat, keine neu erzeugte
  • Bei ZUGFeRD genügt der strukturierte Teil, das Bild nur bei abweichenden steuerlichen Angaben (GoBD, Änderung vom 14.07.2025)
  • Validierungsbericht und Versandnachweis dazulegen
System und Dokumentation

ERP, DMS oder Plattform

  • Eine Ablage außerhalb eines GoBD-Systems ist umsatzsteuerlich allein kein Verstoß, die GoBD verlangen aber Ordnung, Unveränderbarkeit und Datenzugriff
  • XML-Export beim Anbieterwechsel vertraglich sichern, mehr im Ratgeber DMS Software
  • Verfahrensdokumentation mit dem Prüfpfad nach § 14 Abs. 3 UStG anpassen

Quellen: § 14b UStG, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Frage 13, GoBD, 2. Änderung vom 14.07.2025, abgerufen am 03.11.2026.

Umstellungsplan

Sechs Schritte bis zur ersten E-Rechnung.
Von der Faktura bis zum Fehlerfall.

Der Plan gilt für Unternehmen, die am 1. Januar 2027 starten müssen, und für alle, die 2027 freiwillig umstellen. Wie lange die Schritte dauern, hängt davon ab, ob Ihr ERP die Funktion schon mitbringt.

01

Rechnungsausgang erfassen

Zählen Sie Ausgangsrechnungen je Monat nach Belegart und Empfänger: Geschäftskunden im Inland, Privatkunden, Ausland, Behörden. Listen Sie jede Quelle auf, etwa ERP, Faktura, Kasse, Shop oder Projektabrechnung.

02

ERP oder Faktura prüfen

Klären Sie, ob Ihre Version XRechnung und ZUGFeRD im Profil EN 16931 erzeugt, auch für Gutschriften und Korrekturen, und ob XRechnung 4.0 zugesagt ist. Fehlt die Funktion, helfen Update, Konverter oder ein neues Rechnungsprogramm.

03

Stammdaten vervollständigen

Pflegen Sie USt-IdNr., Anschriften, Rechnungsadresse und bei Behörden die Leitweg-ID. Artikeltexte müssen die Leistung ohne Anlage eindeutig beschreiben. Hinterlegen Sie Format und Kanal je Kunde.

04

Kanal festlegen

Das Gesetz schreibt keinen Übermittlungsweg vor: E-Mail mit XML, Kundenportal, Schnittstelle oder Peppol. Fragen Sie Ihre größten Kunden, welchen Weg sie erwarten, und halten Sie die Antwort im Kundenstamm fest.

05

Mit Kunden testen

Schicken Sie Testrechnungen an zehn wichtige Kunden, je eine pro Belegart, vorher geprüft mit einem Validator wie dem KoSIT-Validator. Stellen Sie den Kunden erst nach seiner Bestätigung um.

06

Fehlerfälle regeln

Legen Sie fest, wer zurückgewiesene oder fehlerhafte Rechnungen bearbeitet. Korrekturen gehen als E-Rechnung mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung hinaus. Halten Sie den Ablauf in der Verfahrensdokumentation fest.

Grundlage: BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 6, 7, 7a und 8, Stand Oktober 2026, Zuordnungstabelle der Pflichtangaben von KoSIT und FeRD, die das BMF empfiehlt, abgerufen am 03.11.2026. Schnittstellen zwischen ERP, Faktura und Archiv beschreibt unser Ratgeber ERP-Schnittstellen.

Umstellungs-Checkliste

Ist unser Rechnungsausgang bereit?
Zehn Punkte mit Ampel.

Gehen Sie die Punkte mit Buchhaltung, Vertrieb und IT durch. Grün heißt: bereit zum Stichtag. Gelb heißt: Es läuft, aber mit Handarbeit. Blau heißt: Ohne diese Punkte entstehen ab Januar keine gültigen E-Rechnungen.

ERP und Faktura

01Erzeugt Ihr System XRechnung oder ZUGFeRD im Profil EN 16931?Die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht.
02Gibt es auch Gutschriften, Anzahlungs-, Schluss- und Korrekturrechnungen als E-Rechnung aus?Die Pflicht gilt für jede Belegart an inländische Geschäftskunden.

Stammdaten

03Ist der Gesamtumsatz 2026 hochgerechnet und Ihr Stichtag bekannt?Über 800.000 Euro: 1.1.2027, sonst 1.1.2028.
04Unterscheidet das ERP Geschäftskunden, Privatkunden, Ausland und Behörden?Nur so wählt das System die richtige Form.

Kanal und Test

05Wissen Sie, welchen Kanal Ihre zehn größten Kunden erwarten?E-Mail, Kundenportal, Schnittstelle oder Peppol.
06Haben Sie Testrechnungen mit wichtigen Kunden ausgetauscht?Mit Bestätigung je Kunde, dass sein System die Datei einliest.
07Laufen noch EDI-Verfahren ohne Format nach EN 16931?Mit Zustimmung bis 31.12.2027 zulässig, danach nicht mehr.

Fehlerfälle und Archiv

08Ist geregelt, wer zurückgewiesene oder fehlerhafte Rechnungen bearbeitet?Mit Vertretung und Frist.
09Gehen Korrekturen als E-Rechnung mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung hinaus?BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 20.
10Wird die versendete XML-Datei acht Jahre unverändert archiviert?§ 14b Abs. 1 UStG.
Beantwortet: 0 von 10
Beantworten Sie die Fragen links. Die Ampel erscheint hier und nennt die Fragen, die den Ausschlag geben.
Grün

Bereit für den Stichtag.

Ihr Rechnungsausgang trägt. Stellen Sie die Kunden in Wellen um, beginnend mit denen, die schon getestet haben, und beobachten Sie in den ersten Wochen die Rückläufer. Wie Sie eingehende E-Rechnungen ebenso automatisieren, steht in unserem Ratgeber KI im Rechnungseingang.

Gelb

Umstellen und Lücken schließen.

Zum Stichtag wird es laufen, aber mit Handarbeit. Schließen Sie die markierten Punkte im ersten Quartal und nutzen Sie Papier oder PDF nur dort, wo eine Ausnahme oder Übergangsregel greift. Zusatzlösungen und ihre Preise vergleicht unser Ratgeber Kosten der E-Rechnung.

Blau

Erst die Grundlagen schaffen.

Ohne Format, Stichtag, Kundentrennung und Archiv entstehen ab Januar keine ordnungsgemäßen Rechnungen. Klären Sie zuerst mit dem ERP-Anbieter, was Ihre Version kann. Reicht sie nicht, hilft eine kurze, strukturierte Auswahl über das Matching.

Grundlage: § 14 UStG, § 14b UStG, BMF-FAQ zur E-Rechnung, Fragen 7 und 7a, BMF-Schreiben vom 15.10.2026. Die Einteilung in Grün, Gelb und Blau ist eine Einschätzung von Find-Your-Software.

Rechenbeispiel

Was kostet die Umstellung im Rechnungsausgang?
Rechnen Sie mit Ihren eigenen Zahlen.

Der Rechner schätzt den einmaligen Projektaufwand, nicht die laufende Lizenz. Er setzt einen Entwicklertag mit 900 Euro und einen Beratertag mit 1.200 Euro an, die interne Stunde mit 60 Euro wie in unseren übrigen Rechenbeispielen zur E-Rechnung. Wählen Sie Ihre Ausgangslage und tragen Sie Ihre Mengen ein. Lizenzen und Preise je Rechnung vergleicht unser Ratgeber Kosten der E-Rechnung.

Rechenbeispiel von Find-Your-Software
Annahmen
  • Annahmen dieses Rechenbeispiels: ein Entwicklertag kostet 900 Euro, ein Beratertag 1.200 Euro, die interne Stunde 60 Euro.
  • Grundaufwand je Ausgangslage: Funktion vorhanden 1 Entwicklertag und 2 Beratertage, Update oder Zusatzmodul 4 und 4, Anbindung über Plattform oder Konverter 10 und 5.
  • Je Rechnungsart ein halber Entwicklertag für Feldzuordnung und Test, bei 4 Rechnungsarten.
  • Je Geschäftskunde 5 Minuten Stammdatenpflege, je Testkunde 1,5 Stunden, je Person 3 Stunden Schulung, dazu 16 Stunden Koordination.
  • Lizenz, Gebühren je Rechnung und Archivspeicher sind nicht enthalten.
Entwicklertage6,0Grundaufwand plus einen halben Tag je Rechnungsart
Beratertage4Einrichtung, Abstimmung mit dem Anbieter, Abnahme
Interne Stunden82 hStammdaten, Tests, Schulung, Koordination
Einmaliger Aufwand in Euro15.140extern 10.200 Euro, intern 4.940 Euro
PostenEuro
Entwicklung5.400
Beratung4.800
Interne Arbeit4.940
Einmaliger Aufwand15.140

Rechenbeispiel von Find-Your-Software, keine Zusage. Alle Werte sind Annahmen dieses Rechenbeispiels, keine Herstellerangaben. Mit den Voreinstellungen ergeben sich 6 Entwicklertage, 4 Beratertage und rund 82 interne Stunden, zusammen rund 15.140 Euro. Verbindlich ist nur das Angebot des Anbieters.

Selection Portal

Wenn die E-Rechnung einen Systemwechsel auslöst.
Auswahl mit Werkzeug.

Find-Your-Software ist ein Werkzeug für die Softwareauswahl: Es sammelt Anforderungen, erzeugt eine begründete Shortlist, unterstützt Demos und Verträge und dokumentiert alles nachvollziehbar. Für KI-Funktionen wie Requirement Intelligence nutzt Find-Your-Software nur eigene, lokal betriebene Modelle, die Daten bleiben bei Find-Your-Software.

Anforderungen

Formate und Belegarten festhalten

Systemlandschaft

ERP, Faktura, EDI und Archiv sehen

Ranking

Anbieter nachvollziehbar vergleichen

Vertrag

Update-Zusagen sichern

Angaben laut Anbieter, Stand November 2026, ohne Gewähr. Einschätzungen geben die Meinung von Find-Your-Software wieder.

FAQ

Häufige Fragen
direkt beantwortet.

Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 über 800.000 Euro lag. Die Pflicht gilt für steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen, wenn beide im Inland ansässig sind. Unternehmen bis 800.000 Euro dürfen 2027 noch Papier oder mit Zustimmung eine PDF schicken, ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht auch für sie. Ausgenommen bleiben Kleinunternehmer, Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise, Privatkunden und viele steuerfreie Umsätze (§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 38 UStG).

Welcher Umsatz zählt für die 800.000-Euro-Grenze?

Es zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr, für die Stufe 2027 also der Umsatz 2026. Gemeint ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, ohne Umsatzsteuer. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 29 UStG sowie Anlagenverkäufe bleiben außen vor. Gewinn und Beschäftigtenzahl spielen keine Rolle. Weil der Wert erst nach Jahresende feststeht, stellen Unternehmen knapp an der Grenze besser vorsorglich zum 1. Januar 2027 um.

Was passiert, wenn ich ab 2027 trotzdem eine PDF-Rechnung schicke?

Dann ist die Rechnung keine ordnungsgemäße Rechnung, und Ihr Kunde riskiert den Vorsteuerabzug. Nach den BMF-FAQ kann er die Vorsteuer nur ziehen, wenn Sie die PDF durch eine E-Rechnung mit eindeutigem Bezug berichtigen oder die Finanzverwaltung die Angaben unter strengem Maßstab als Objektivnachweis anerkennt. Durfte der Kunde annehmen, dass Sie die Übergangsregel nutzen, wird sein Abzug nicht allein wegen des Formats beanstandet. Ein Bußgeld droht Ihnen nicht, der Kunde hat aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf die E-Rechnung.

Wird die E-Rechnungspflicht 2027 verschoben?

Nein, am 3. November 2026 ist keine Verschiebung beschlossen. § 27 Abs. 38 UStG nennt weiter den 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, und das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 verweist auf die Übergangsregeln bis 31. Dezember 2027. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert eine Verschiebung auf den 1. Januar 2028, weil die überarbeitete Norm EN 16931 und eine verbindliche Zuordnung der Pflichtangaben fehlten. Ein Gesetz dazu gibt es nicht.

Darf ich meine EDI-Rechnungen weiter nutzen?

Ja, mit einem Unterschied. EDI-Verfahren, deren Daten sich richtig und vollständig in ein Format nach EN 16931 übertragen lassen, gelten dauerhaft als E-Rechnung. Alle anderen EDI-Verfahren dürfen Sie nach § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG mit Zustimmung des Kunden bis 31. Dezember 2027 weiterverwenden, auch bei mehr als 800.000 Euro Umsatz. Ab dem 1. Januar 2028 braucht jedes Verfahren ein zulässiges Format. Klären Sie mit Ihrem EDI-Dienstleister, ob er EANCOM- oder VDA-Nachrichten in XRechnung oder ZUGFeRD übersetzen kann.

Brauche ich für die E-Rechnung die Zustimmung meines Kunden?

Nein, wo die Pflicht gilt, brauchen Sie für die E-Rechnung keine Zustimmung. Zustimmen muss der Kunde nur, wenn Sie in der Übergangszeit statt einer E-Rechnung eine PDF oder ein anderes elektronisches Format schicken. Die Zustimmung ist formlos, sie kann in Rahmenverträgen oder AGB stehen und sich auch aus gelebter Praxis ergeben. Bei Kleinbeträgen bis 250 Euro, Fahrausweisen und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen Sie eine E-Rechnung ebenfalls ohne Zustimmung schicken. An Privatkunden geht eine E-Rechnung nur mit deren Einverständnis.

Gilt die Pflicht auch für Kunden im Ausland und für Behörden?

Für Kunden ohne Sitz, Geschäftsleitung oder beteiligte Betriebsstätte in Deutschland gilt die E-Rechnungspflicht nicht. Dorthin dürfen Sie Papier oder mit Zustimmung eine elektronische Rechnung schicken, ab dem 1. Juli 2030 bringt die Richtlinie (EU) 2025/516 eigene Regeln für Umsätze in der EU. Behörden, die nicht unternehmerisch handeln, fallen nicht unter die Pflicht nach dem UStG. Für sie gilt aber die E-Rechnungsverordnung, beim Bund ab 1.000 Euro mit Leitweg-ID. Gelten beide Regeln, ist die strengere maßgeblich.

Was gilt für Anzahlungs- und Schlussrechnungen?

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die Sie vor Ihrem Pflichtbeginn erteilen, müssen keine E-Rechnung sein, auch wenn Leistung und Zahlung danach liegen (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026, Rn. 2). Die Schlussrechnung nach dem Stichtag ist eine E-Rechnung. Die gezahlten Teilbeträge dürfen Sie bis 30. Juni 2030 als Summe im Feld BT-113 abziehen und Einzelheiten im Freitextfeld BT-22 nennen oder in einem eingebetteten Anhang mit Hinweis im XML. Fragen Sie Ihren ERP-Anbieter, ob das System BT-113 befüllt.

Wie korrigiere ich eine fehlerhafte E-Rechnung?

Eine Korrektur stellen Sie ebenfalls als E-Rechnung aus, mit dem Rechnungstyp für Berichtigungen und einem eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Weil die Codes für ersetzende und kumulierende Berichtigung oder kaufmännische Gutschrift technisch noch nicht festgelegt sind, ist nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 derzeit jede taugliche Art erlaubt. Entscheidend ist, dass sich aus Original und Korrektur die richtigen Angaben klar ergeben. Ein Skonto nach Rechnungsstellung braucht keine Berichtigung. In der Übergangszeit darf die Korrektur auch ohne E-Rechnung erfolgen.

Was gilt für Leistungen aus Dezember 2026, die ich erst 2027 abrechne?

Für Unternehmen über 800.000 Euro gilt: Die Übergangsregel für 2026 erlaubt Papier oder PDF nur, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2026 übermittelt wird. So steht es im Wortlaut von § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG. Eine Rechnung über eine Dezemberleistung, die erst im Januar 2027 hinausgeht, sollte deshalb eine E-Rechnung sein. Rechnen Sie Dezemberleistungen möglichst noch im Dezember ab oder stellen Sie Ihr System vorher um. Anzahlungsrechnungen aus 2026 müssen Sie nicht nachträglich umstellen.

Wie lange muss ich ausgehende E-Rechnungen aufbewahren?

Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung bewahren Sie nach § 14b Abs. 1 UStG acht Jahre auf, ab dem Schluss des Jahres der Ausstellung. Bei der E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen, also die versendete XML-Datei. Ein später erzeugtes PDF ersetzt sie nicht. Nach den GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 genügt bei ZUGFeRD der strukturierte Teil, das Bild nur bei abweichenden steuerlichen Angaben.

Was kostet die Umstellung des Rechnungsausgangs?

Das hängt vor allem davon ab, ob Ihr ERP oder Fakturaprogramm die E-Rechnung schon kann. Im Rechenbeispiel von Find-Your-Software mit 6 Entwicklertagen zu 900 Euro, 4 Beratertagen zu 1.200 Euro und rund 82 internen Stunden zu 60 Euro kommt ein Unternehmen mit Zusatzmodul auf rund 15.140 Euro einmaligen Aufwand. Ist die Funktion schon vorhanden, sinkt der Betrag deutlich, eine Anbindung über eine Plattform kostet mehr. Lizenzen und Preise je Rechnung kommen dazu. Verbindlich ist nur das Angebot des Anbieters.

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